Datenschutzbeauftragter
Begriffsart: Funktion
Ausgeschrieben:
Übersetzung:
Bedeutung:
Unternehmen in denen mehr als 9 Personen ( d.h. 10 oder mehr) mit personenbezogenen Daten umgehen, benötigen von Gesetzes wegen (§4f Abs. 1 BDSG) einen Datenschutzbeauftragten.
Seine Aufgabe: "Der Beauftragte für den Datenschutz wirkt auf die Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz hin." (§4g Abs 1 BDSG). Das heißt er ist nicht weisungsgebunden aber auch nicht weisungsbefugt. Viel mehr berät er die Verantwortlichen und dokumentiert dies. Er ist Ansprechpartner für Aufsichtsbehörden und für Anfragen natürlicher Personen. Er unterliegt der Schweigepflicht.
Eine besondere Prüfung ist dafür nicht vorgesehen es wird aber entsprechende Sachkunde verlangt.
Interne Datenschutzbeauftragte sind vom Kündigungsschutz Betriebsräten gleichgestellt ja sogar besser gestellt.
Unsere Angebote zum Datenschutzbeauftragten finen Sie hier.